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Orthopädische Maßschuhe (Seite 2)
Zu den notwendigen Änderungen gehören insbesondere
Erweiterungen und Ergänzungen, die ihre Ursache in der
Person des Versicherten (z.B. geändertes Krankheitsbild,
Wachstum) haben.
Um den Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend
Rechnung zu tragen sowie aus hygienischen Gründen
erhalten Versicherte als Erstausstattung grundsätzlich zwei
Paar orthopädische Maßschuhe für den Straßengebrauch
und ein Paar Maßschuhe in leichter Ausführung für den
Hausgebrauch.
Generelle Mindestgebrauchszeiten lassen sich für eine
Ersatzbeschaffung (Nachlieferung) von orthopädischen
Schuhen und orthopädischen Zurichtungen am Konfek-
tionsschuh nicht festlegen.
Bei orthopädischen Maßschuhen handelt es sich um in
Handarbeit gefertigte hochwertige Schuhe, die mit
"normalen" Konfektionsschuhen nicht zu vergleichen sind.
Sie bleiben auch bei starker Beansprucheung mindestens
ein Jahr funktionsfähig. Nach der Erstausstattung kommt
eine Ersatzbeschaffung grundsätzlich erst nach zwei Jahren
in Betracht.
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Instandsetzungsarbeiten am orthopädischen Maßschuh
können außerhalb der Gewährleistungspflicht notwendig
werden, um den therapeutischen Nutzen des Schuhs weiter
zu erhalten. Diese Instandsetzungsarbeiten werden dann von
der GKV übernommen, wenn sie technisch möglich und
wirtschaftlicher als die Erstbeschaffung eines orthopädischen
Maßschuhs sind. Reparaturen aufgrund der normalen
Abnutzung an Absatz und Laufsohle gehen - ebenso wie
Reparaturkosten für normale Schuhe - zu Lasten des
Versicherten.
Qualitätsnachweise der verwendeten Materialien:
Für konfektioniert hergestellte Produkte dieser Produktgruppe
hat der Hersteller die geforderten Nachweise zur Material-
beschaffenheit innerhalb von sechs Monaten nach Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger durch Vorlage einer SG-Prüfung
bzw. vergleichbarer anderer Prüfverfahren zu erbringen.
Für das Material individuell hergestellter oder zugerichteter
Produkte gelten die gleichen Anforderungen,
die auch die Zulieferindustrie gegenüber dem OSM-Betrieb
nachzuweisen hat.
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