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Orthopädische Maßschuhe (Seite 1)
Hierbei handelt es sich um einen in handwerklicher Einzel-
anfertigung hergestellten, individuellen Maßschuh, der mit
eventuell erforderlichen Zusatzarbeiten zum orthopädischen Maßschuh wird. Er wird für den erkrankten, funktionsge-
störten oder (form-) fehlerfaften Fuß nach besonderem Maß-
und Modellverfahren erstellt und nach individuellen Leisten
handwerklich gefertigt.
Dabei sind die Regeln der Statik und Dynamik des Fußes
und das Therapieziel beim Schuhaufbau besonders zu
berücksichtigen. Dies ist durch Abnahme der Maße sowie
durch Belastungs- und Formabdruck (auf Gips) in entsprech-
ender Höhe des zu versorgenden Fußes zu gewährleisten.
Indiziert ist der orthopädische Maßschuh nur dann, wenn
der Fuß in seiner Form, Funktion und/oder Belastungs-
fähigkeit so verändert ist, dass sonstige orthopädie-
schuhtechnische Versorgungen zum aufrechterhalten oder
wiederherstellen der Gehfunktion nicht möglich sind.
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Grundsätzlich sind Schuhe Bekleidungsstücke und damit
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Schuhe
gehören nur dann zu den Leistungen der Gesetzlichen
Krankenversicherung, wenn bei definierten
Krankheitsbildern/Funktionsstörungen der medizinisch
notwendige Behinderungsausgleich für den Fuß nicht mit
fußgerechten Konfektionsschuhen, deren orthopädischer
Zurichtung bzw. orthopädischen Einlagen erreicht werden
kann.
Der Anspruch des Versicherten erstreckt sich nicht nur
auf die Erstausstattung, sondern auch auf deren Änderung,
Instandsetzung und die gegebenenfalls notwendige
Ersatzbeschaffung. Schuhe gehören dann zu den Leistungen
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn bei
definierten Krankheitsbildern und Funktionsstörungen der
medizinisch notwendige Behinderungsausgleich für den Fuß
nicht mit anderen Hilfsmitteln erreicht werden kann. Der
Leistungsumfang der GKV umfasst auch den optisch an den
Maßschuh angepassten Schuh für die nicht
versorgungsbedürftige Gegenseite. (... weiter auf Seite 2)
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